Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bauprodukte, für die
1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder
2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
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