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Der Bezug des Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v.H., der eines Landesrates 162 v.H. des Bezugesjeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
Der Bezug des Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v.H., der eines Landesrates 162 v.H. des Bezugesjeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.