Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (Paragraph 34,), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
(3)Absatz 3Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4)Absatz 4Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
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