§ 16 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.

(3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.

In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
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Frage zu: § 16 BewG von desert zum § 16 BewG 1955

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Ab wann ist gem. $ 16 eine laufende Rente aus einer Lebensversicherung mit 10 - jährigerLaufzeit  einkommenssteuerpflichtig, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit statt einer einmaligen Pensionsablöse eine lebenslange, laufende Auszahlung gwählt wurde.Bitte um Aufklärung für einen Nichtjuristen desert mehr lesen...

§ 16 BewG 1955 | 0 Antworten | 1428 Aufrufe | 30.06.11

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