Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsLasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 3, zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2)Absatz 2Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.
In Kraft seit 30.07.1955 bis 31.12.9999
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