(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1. | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen; | |||||||||
2. | Grundvermögen; | |||||||||
3. | Betriebsvermögen; | |||||||||
4. | sonstiges Vermögen. |
(2) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.
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