Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1.Ziffer einsLand- und forstwirtschaftliches Vermögen;
2.Ziffer 2Grundvermögen;
3.Ziffer 3Betriebsvermögen;
4.Ziffer 4sonstiges Vermögen.
(2)Absatz 2Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 30.07.1955 bis 31.12.9999
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