§ 16 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person.
  2. (2)Absatz 2Als Wert ist anzunehmen bei einem Alter
    1. 1.Ziffer einsbis zu 15 Jahren das 18fache,
    2. 2.Ziffer 2von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache,
    3. 3.Ziffer 3von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache,
    4. 4.Ziffer 4von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache,
    5. 5.Ziffer 5von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache,
    6. 6.Ziffer 6von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache,
    7. 7.Ziffer 7von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache,
    8. 8.Ziffer 8von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache,
    9. 9.Ziffer 9von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache,
    10. 10.Ziffer 10von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache,
    11. 11.Ziffer 11von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache,
    12. 12.Ziffer 12von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes
    der einjährigen Nutzung.
  3. (1)Absatz einsDer Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß Paragraph 15, Absatz eins, anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
  5. (3)Absatz 3Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Absatz eins und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.
(3) Hat eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle

der

Z 1 nicht mehr als 9 Jahre,

Z 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,

Z 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre,

Z 6 nicht mehr als 6 Jahre,

Z 7 nicht mehr als 5 Jahre,

Z 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,

Z 10 nicht mehr als 3 Jahre,

Z 11 nicht mehr als 2 Jahre,

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.
  1. (4)Absatz 4Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.
  2. (5)Absatz 5Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzung oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegt.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 28.05.1971 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsDer Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person.
  2. (2)Absatz 2Als Wert ist anzunehmen bei einem Alter
    1. 1.Ziffer einsbis zu 15 Jahren das 18fache,
    2. 2.Ziffer 2von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache,
    3. 3.Ziffer 3von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache,
    4. 4.Ziffer 4von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache,
    5. 5.Ziffer 5von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache,
    6. 6.Ziffer 6von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache,
    7. 7.Ziffer 7von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache,
    8. 8.Ziffer 8von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache,
    9. 9.Ziffer 9von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache,
    10. 10.Ziffer 10von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache,
    11. 11.Ziffer 11von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache,
    12. 12.Ziffer 12von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes
    der einjährigen Nutzung.
  3. (1)Absatz einsDer Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß Paragraph 15, Absatz eins, anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
  5. (3)Absatz 3Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Absatz eins und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.
(3) Hat eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle

der

Z 1 nicht mehr als 9 Jahre,

Z 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,

Z 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre,

Z 6 nicht mehr als 6 Jahre,

Z 7 nicht mehr als 5 Jahre,

Z 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,

Z 10 nicht mehr als 3 Jahre,

Z 11 nicht mehr als 2 Jahre,

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.
  1. (4)Absatz 4Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.
  2. (5)Absatz 5Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzung oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegt.

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