§ 16 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999

Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.

(1) Der Wert von Renten und anderen auf, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die Lebenszeitvom Ableben einer Person beschränktenoder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen undoder Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Als WertDer Bundesminister für Finanzen ist anzunehmen bei einem Alterermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.

1.

bis zu 15 Jahren das 18fache,

2.

von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache,

3.

von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache,

4.

von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache,

5.

von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache,

6.

von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache,

7.

von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache,

8.

von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache,

9.

von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache,

10.

von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache,

11.

von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache,

12.

von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes

der einjährigen Nutzung.

(3) Hat eine nach Abs. 2 bewerteteRente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung im Falle

der

Zsowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 nicht mehr als 9 Jahre,

Zund 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,

Z 4ermittelten Wertes betragen und 5 nicht mehr als 7 Jahre,

Z 6 nicht mehr als 6 Jahre,

Z 7 nicht mehr als 5 Jahre,

Z 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,

Z 10 nicht mehr als 3 Jahre,

Z 11 nicht mehr als 2 Jahre,

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.

(4) Hängt die Dauerberuht der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mitWegfall auf dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.

(5) Ist der gemeine Wert der gesamten NutzungBerechtigten oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibtVerpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringerenwirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren LebensdauerLast zu rechnen ist als derjenigenberichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegtBerichtigung keines Antrages.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 28.05.1971 bis 31.12.2003

Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.

(1) Der Wert von Renten und anderen auf, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die Lebenszeitvom Ableben einer Person beschränktenoder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen undoder Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Als WertDer Bundesminister für Finanzen ist anzunehmen bei einem Alterermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.

1.

bis zu 15 Jahren das 18fache,

2.

von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache,

3.

von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache,

4.

von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache,

5.

von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache,

6.

von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache,

7.

von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache,

8.

von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache,

9.

von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache,

10.

von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache,

11.

von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache,

12.

von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes

der einjährigen Nutzung.

(3) Hat eine nach Abs. 2 bewerteteRente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung im Falle

der

Zsowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 nicht mehr als 9 Jahre,

Zund 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,

Z 4ermittelten Wertes betragen und 5 nicht mehr als 7 Jahre,

Z 6 nicht mehr als 6 Jahre,

Z 7 nicht mehr als 5 Jahre,

Z 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,

Z 10 nicht mehr als 3 Jahre,

Z 11 nicht mehr als 2 Jahre,

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.

(4) Hängt die Dauerberuht der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mitWegfall auf dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.

(5) Ist der gemeine Wert der gesamten NutzungBerechtigten oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibtVerpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringerenwirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren LebensdauerLast zu rechnen ist als derjenigenberichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegtBerichtigung keines Antrages.

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