Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.
(1) Der Wert von Renten und anderen auf, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die Lebenszeitvom Ableben einer Person beschränktenoder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen undoder Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Als WertDer Bundesminister für Finanzen ist anzunehmen bei einem Alterermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Hat eine nach Abs. 2 bewerteteRente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung im Falle
der
Zsowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 nicht mehr als 9 Jahre,
Zund 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,
Z 4ermittelten Wertes betragen und 5 nicht mehr als 7 Jahre,
Z 6 nicht mehr als 6 Jahre,
Z 7 nicht mehr als 5 Jahre,
Z 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,
Z 10 nicht mehr als 3 Jahre,
Z 11 nicht mehr als 2 Jahre,
|
(4) Hängt die Dauerberuht der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mitWegfall auf dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.
(5) Ist der gemeine Wert der gesamten NutzungBerechtigten oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibtVerpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringerenwirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren LebensdauerLast zu rechnen ist als derjenigenberichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegtBerichtigung keines Antrages.
Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.
(1) Der Wert von Renten und anderen auf, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die Lebenszeitvom Ableben einer Person beschränktenoder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen undoder Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Als WertDer Bundesminister für Finanzen ist anzunehmen bei einem Alterermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Hat eine nach Abs. 2 bewerteteRente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung im Falle
der
Zsowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 nicht mehr als 9 Jahre,
Zund 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,
Z 4ermittelten Wertes betragen und 5 nicht mehr als 7 Jahre,
Z 6 nicht mehr als 6 Jahre,
Z 7 nicht mehr als 5 Jahre,
Z 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,
Z 10 nicht mehr als 3 Jahre,
Z 11 nicht mehr als 2 Jahre,
|
(4) Hängt die Dauerberuht der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mitWegfall auf dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.
(5) Ist der gemeine Wert der gesamten NutzungBerechtigten oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibtVerpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringerenwirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren LebensdauerLast zu rechnen ist als derjenigenberichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegtBerichtigung keines Antrages.