§ 12 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2 BG BGBl. Nr. 172/1971)

In Kraft seit 28.05.1971 bis 31.12.9999
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