Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 2 BG BGBl. Nr. 172/1971)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 2, BG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)
In Kraft seit 28.05.1971 bis 31.12.9999
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