Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
In Kraft seit 30.07.1955 bis 31.12.9999
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