Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
In Kraft seit 30.07.1955 bis 31.12.9999
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