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Liegenschaften und Räume
(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), des LandessanitätsratesMaßgabe der baurechtlichen und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Salzburgbau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik, und Schulhygiene und Unfallverhütung Richtlinienmit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 6 § 15 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anordnung der Gebäude und sonstigen LiegenschaftenSoweit erforderlich, die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie der sanitären Anlagen zu enthalten, wobei bei Lehrwerkstätten sinngemäßsind dabei auch die für vergleichbare gewerbliche Betriebsanlagen bestehenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Ferner ist in den Richtlinien vorzusorgen, daß bei den baulichen und einrichtungsmäßigen Vorkehrungen alle Maßnahmen getroffen werdenzu ergreifen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder
1. | der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen, | |||||||||
2. | sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder | |||||||||
3. | die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. |
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.Bildungsdirektion anzuhören:
1. | den Landessanitätsrat und | |||||||||
2. | die Interessenvertretungen der Städte und der Gemeinden des Landes Salzburg. |
Liegenschaften und Räume
(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), des LandessanitätsratesMaßgabe der baurechtlichen und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Salzburgbau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik, und Schulhygiene und Unfallverhütung Richtlinienmit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 6 § 15 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anordnung der Gebäude und sonstigen LiegenschaftenSoweit erforderlich, die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie der sanitären Anlagen zu enthalten, wobei bei Lehrwerkstätten sinngemäßsind dabei auch die für vergleichbare gewerbliche Betriebsanlagen bestehenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Ferner ist in den Richtlinien vorzusorgen, daß bei den baulichen und einrichtungsmäßigen Vorkehrungen alle Maßnahmen getroffen werdenzu ergreifen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder
1. | der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen, | |||||||||
2. | sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder | |||||||||
3. | die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. |
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.Bildungsdirektion anzuhören:
1. | den Landessanitätsrat und | |||||||||
2. | die Interessenvertretungen der Städte und der Gemeinden des Landes Salzburg. |