Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier der erfolgreiche Abschluß
a)Litera aeiner Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
b)Litera bder Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.Die Erfordernisse der Litera a, oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
(2)Absatz 2Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.Absatz eins und Ziffer 59 Punkt 2, sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.
Definitivstellungserfordernisse:
59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.
In Kraft seit 31.07.2016 bis 31.12.9999
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