Anl. 1/52 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
52. VERWENDUNGSGRUPPE P 3

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

52.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.

Erlernung eines Lehrberufes

52.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Anwendung von Bestimmungen der Z 4 und 5

52.3. Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c), Z 4.11 und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.09.2000 bis 30.06.2005
52. VERWENDUNGSGRUPPE P 3

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

52.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.

Erlernung eines Lehrberufes

52.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Anwendung von Bestimmungen der Z 4 und 5

52.3. Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c), Z 4.11 und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.

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