Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nur zulässig,
1.Ziffer einswenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
2.Ziffer 2aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 oderaus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse römisch IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 oder
3.Ziffer 3im Falle des § 82 Abs. 2.im Falle des Paragraph 82, Absatz 2,
4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)
(2)Absatz 2Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
(3)Absatz 3Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Abs. 4 unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Abs. 4 zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse V haben kann.Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Absatz 4, unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Absatz 4, zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf haben kann.
(4)Absatz 4Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum
1.Ziffer einsnach § 81a Abs. 1 nicht mindestens während 13 Wochen,nach Paragraph 81 a, Absatz eins, nicht mindestens während 13 Wochen,
2.Ziffer 2nach § 81a Abs. 2 nicht mindestens während sieben Wochennach Paragraph 81 a, Absatz 2, nicht mindestens während sieben Wochen
Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach § 82 Abs. 2 ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 82, Absatz 2, ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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