Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2)Absatz 2Gilt für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 81a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.Gilt für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3,, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach Paragraph 81 a, Absatz 2, anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(3)Absatz 3Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 4 oder eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z 1 oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 2.Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, oder eine Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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