Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.
(2)Absatz 2Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 81a BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81a BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 81a BDG 1979