§ 79i BDG 1979 Ausnahmebestimmung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
§ 79i.Paragraph 79 i,

Die §§ 79e Abs. 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nicht anzuwenden. Die Paragraphen 79 e, Absatz 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nicht anzuwenden.

In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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