Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
In Kraft seit 29.05.2002 bis 31.12.9999
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