Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn
1.Ziffer einser der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oderer der Meinung ist, daß die nach Paragraph 81, Absatz 3, oder nach Paragraph 82, Absatz eins, zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder
2.Ziffer 2die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 vorliegt.die Voraussetzung des Paragraph 82, Absatz 2, vorliegt.
Im Fall der Z 2 hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten.Im Fall der Ziffer 2, hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten.
(2)Absatz 2Ein Bericht nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.Ein Bericht nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3)Absatz 3Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
In Kraft seit 29.05.2002 bis 31.12.9999
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