Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsZustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.
(2)Absatz 2In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß Paragraph 277 a, nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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