(1) Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.
(2) Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
1. | die dienstliche Ausbildung für | |||||||||
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016) | ||||||||||
b) | den Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder | |||||||||
c) | die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M ZO 3 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder | |||||||||
2. | eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach § 63 WG 2001. |
(3) Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
1. | sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, | |||||||||
2. | die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und | |||||||||
3. | die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist. |
(4) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
1. | daß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Abs. 2 oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und | |||||||||
2. | welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist. |
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