Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.
(2)Absatz 2Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
1.Ziffer einsdie dienstliche Ausbildung für(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
b)Litera bden Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
c)Litera cdie Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M ZO 3 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
2.Ziffer 2eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach § 63 WG 2001.eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach Paragraph 63, WG 2001.
(3)Absatz 3Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
1.Ziffer einssie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
2.Ziffer 2die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
3.Ziffer 3die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(4)Absatz 4Durch Verordnung kann bestimmt werden,
1.Ziffer einsdaß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Abs. 2 oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können unddaß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Absatz 2, oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
2.Ziffer 2welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 281 BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 281 BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 281 BDG 1979