§ 277b BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Anzeigemodul gemäß § 37b ZustG wird auf den Serviceplattformen für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, angebunden.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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