§ 276 BDG 1979 Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich Personen im Sinne des § 275 sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des § 28a ZustG zu übermitteln:Hinsichtlich Personen im Sinne des Paragraph 275, sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des Paragraph 28 a, ZustG zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsder Vor- und Nachname,
    2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3die dienstlich hinterlegte elektronische Adresse und
    4. 4.Ziffer 4das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 280a Abs. 1.das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 280 a, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Jene Personen, die nicht gemäß § 28b Abs. 1 ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des § 28b Abs. 1 ZustG. Für diese ist im Sinne des § 28b Abs. 1 Z 6 ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKTJene Personen, die nicht gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG. Für diese ist im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 6, ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich gemäß § 28b Abs. 1 ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.Hinsichtlich gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat Änderungen und Abmeldungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu übermitteln.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 276 BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 276 BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu § 276 BDG 1979


Entscheidungen zu § 276 BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 276 BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 276 BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 275 BDG 1979
§ 277 BDG 1979