§ 280 BDG 1979 Datenverarbeitung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, dieDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. 1.Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zum Bund,
    2. 2.Ziffer 2in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 2 VBG genannten Rechtsträger,in einem Dienstverhältnis zu einem in Paragraph eins, Absatz 2, VBG genannten Rechtsträger,
    3. 3.Ziffer 3in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, bei dem der Bund den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten selbst durchführt,
    4. 4.Ziffer 4in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Z 1 bis Z 3 genannten Rechtsträger,in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Rechtsträger,
    5. 5.Ziffer 5in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, wobei die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer dem Bund oder einem in § 1 Abs. 2 VBG genannten Rechtsträger zur Dienstleistung überlassen wird,in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, wobei die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer dem Bund oder einem in Paragraph eins, Absatz 2, VBG genannten Rechtsträger zur Dienstleistung überlassen wird,
    6. 6.Ziffer 6in einem Lehrauftragsverhältnis gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987,in einem Lehrauftragsverhältnis gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,,
    7. 7.Ziffer 7als Landeslehrperson gemäß dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, oder als Landesvertragslehrperson gemäß dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in einem Dienstverhältnis zu einem Land, oderals Landeslehrperson gemäß dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, oder als Landesvertragslehrperson gemäß dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in einem Dienstverhältnis zu einem Land, oder
    8. 8.Ziffer 8als land- und forstwirtschaftliche Landeslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, oder als land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in einem Dienstverhältnis zu einem Landals land- und forstwirtschaftliche Landeslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder als land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in einem Dienstverhältnis zu einem Land
    stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Abs. 2 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Absatz 2, genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 mussEine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, muss
    1. 1.Ziffer einszum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens der Administration des öffentlichen Dienstes,
    2. 2.Ziffer 2zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder
    3. 3.Ziffer 3zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewaltzum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt
    erforderlich sein.
  3. (3)Absatz 3Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, wennDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, wenn
    1. 1.Ziffer einsschriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
    2. 2.Ziffer 2dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
    3. 3.Ziffer 3die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.
    Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Artikel 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
  4. (4)Absatz 4Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen haben jeweils für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 bis 39 DSGVO zu benennen und die Kontaktdaten der oder des weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten den betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Nötigenfalls können für den Wirkungsbereich eines Ressorts unter Aufteilung der Zuständigkeit mehrere Datenschutzbeauftragte benannt und ihre Kontaktdaten unter Hinweis auf die jeweilige Zuständigkeit entsprechend mitgeteilt werden.Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen haben jeweils für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 bis 39 DSGVO zu benennen und die Kontaktdaten der oder des weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten den betroffenen Personen gemäß Absatz eins und der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Nötigenfalls können für den Wirkungsbereich eines Ressorts unter Aufteilung der Zuständigkeit mehrere Datenschutzbeauftragte benannt und ihre Kontaktdaten unter Hinweis auf die jeweilige Zuständigkeit entsprechend mitgeteilt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr oder ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer in Abs. 2 Z 2 genannter Vorschriften übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist, in die von Abs. 1 erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten sowie im Einzelfall erforderlichenfalls nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr oder ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer in Absatz 2, Ziffer 2, genannter Vorschriften übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist, in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten sowie im Einzelfall erforderlichenfalls nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken in die von Abs. 1 erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen und personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr oder ihm in gesetzlichen Vorschriften gemäß Abs. 2 Z 2 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Erforderlichenfalls ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen und personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr oder ihm in gesetzlichen Vorschriften gemäß Absatz 2, Ziffer 2, übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Erforderlichenfalls ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, in die von Abs. 1 erfassten Datenverarbeitungssysteme zum Zwecke der Erhebung von Adressdaten direkt Einsicht zu nehmen und nach Vorabinformation der übrigen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen erforderlichenfalls zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der betroffenen Personen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht zu erwarten ist.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme zum Zwecke der Erhebung von Adressdaten direkt Einsicht zu nehmen und nach Vorabinformation der übrigen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen erforderlichenfalls zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der betroffenen Personen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht zu erwarten ist.
  8. (8)Absatz 8Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs. 1.Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Absatz eins,
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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