Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1.Ziffer einsdie Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
2.Ziffer 2im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.im Paragraph 12, Absatz 5, an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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