Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1.
die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
2.
im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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