§ 269 BDG 1979 Überleitung in andere Verwendungsgruppen

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Berufsoffizier des Dienststandes, der der Verwendungsgruppe H 1 oder H 2 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Dienst als Berufsmilitärperson und damit in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M BO 2 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Berufsoffizier eine Bedingung beigefügt hat.
  2. (2)Absatz 2Gibt ein Berufsoffizier, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Abs. 1 ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.Gibt ein Berufsoffizier, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Absatz eins, ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
  3. (3)Absatz 3Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welche der bisher innegehabten FunktionenWäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
    1. 1.Ziffer einsder Funktionsgruppe 7 oder
    2. 2.Ziffer 2der Funktionsgruppe 8 oder
    3. 3.Ziffer 3der Funktionsgruppe 9
    der Verwendungsgruppe M BO 1 entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder in die Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
    1. 1.Ziffer einsmit Dienstalterszulage oder
    2. 2.Ziffer 2mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
    gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 91 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
  5. (5)Absatz 5Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  6. (6)Absatz 6Der Berufsoffizier wird nach den Abs. 1 bis 5 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Berufsoffizier am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.Der Berufsoffizier wird nach den Absatz eins bis 5 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Berufsoffizier am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
  7. (7)Absatz 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
  8. (8)Absatz 8Erfüllt die Militärperson die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird sie nach den für sie geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.Erfüllt die Militärperson die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird sie nach den für sie geltenden Bestimmungen der Absatz eins bis 7 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  9. (9)Absatz 9Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 149 anzuwenden.Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 149, anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Berufsoffizier am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Berufsoffizier diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
  11. (11)Absatz 11Ist eine Militärperson im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für sie vorgesehen:

bei einer Zuordnung des

Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung der Militärperson in die Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppe

Verwendungs-

gruppe

Funktions-

gruppe

M BO 1

5 bis 9

4

3

2

1

-

M BO 2

9

7

6

5

4

3

 

M BUO 1

7

M BO 2

3 bis 9

1, 2

-

M BUO 1

7

6

5

 

M BUO 2

2

M BUO 1

1 bis 7

-

M BUO 2

2

1

  1. (12)Absatz 12Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wennDie schriftliche Erklärung nach Absatz eins, tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstbehörde dem Berufsoffizier bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Berufsoffizier vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
    2. 2.Ziffer 2die Militärperson innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe ihrer tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
In Kraft seit 01.09.2000 bis 31.12.9999
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