Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in § 35 Abs. 1 ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten. Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in Paragraph 35, Absatz eins, ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten.
0 Kommentare zu § 277c BDG 1979