§ 277 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel „Landesschulinspektor“ und in der Verwendungsgruppe S 2 je nach Verwendung der Amtstitel „Schulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektorin) bzw. Schulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektor)“ oder „Berufsschulinspektor“ vorgesehen.

  1. (1)Absatz einsZustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß Paragraph 277 a, nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.2018
Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel „Landesschulinspektor“ und in der Verwendungsgruppe S 2 je nach Verwendung der Amtstitel „Schulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektorin) bzw. Schulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektor)“ oder „Berufsschulinspektor“ vorgesehen.

  1. (1)Absatz einsZustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß Paragraph 277 a, nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.

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