Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei weniger als drei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.
(2)Absatz 2Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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