Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend § 56 Abs. 7 SchUG).Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend Paragraph 56, Absatz 7, SchUG).
(2)Absatz 2Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d SchUG und im § 52a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG und § 52a Z 3 SchUG-BKV kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, SchUG und im Paragraph 52 a, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG und Paragraph 52 a, Ziffer 3, SchUG-BKV kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.
(3)Absatz 3Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1c BLVG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 9 Abs. 1c BLVG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz eins c, BLVG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins c, BLVG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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