Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
1.Ziffer einsdie oder der Antragstellende in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,
2.Ziffer 2die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
3.Ziffer 3sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.
(2)Absatz 2Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.
(3)Absatz 3Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 204 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.Für Anträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 204, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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