Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
(2)Absatz 2Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
(3)Absatz 3Eine Ausschreibung hat nicht zu erfolgen, wenn aus besonderen Gründen eine Leiterin oder ein Leiter mit ihrer oder seiner Zustimmung zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer Schulen betraut wird.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 207a BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 207a BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 207a BDG 1979