§ 207f BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
    2. 2.Ziffer 2ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
    3. 3.Ziffer 3ein vom zuständigen Fachausschuss zu entsendendes Mitglied und
    4. 4.Ziffer 4ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.
  3. (3)Absatz 3Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
    1. 1.Ziffer einseine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Absatz 10, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
    2. 2.Ziffer 2je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule und
    3. 3.Ziffer 3die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.
  4. (4)Absatz 4Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 2.Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
  5. (5)Absatz 5Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 3 jenem Fachausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, jenem Fachausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
  7. (7)Absatz 7Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1, bei der Anwendung des Abs. 4 jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, bei der Anwendung des Absatz 4, jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.
  8. (8)Absatz 8Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
  9. (8a)Absatz 8 aDie oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 8 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten.Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Absatz 8, durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 16, AVG festzuhalten.
  10. (9)Absatz 9Die Begutachtungskommission hat die rechtzeitig eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 207e Abs. 2 Z 1 und Z 2 beauftragen. Die Begutachtungskommission hatDie Begutachtungskommission hat die rechtzeitig eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, beauftragen. Die Begutachtungskommission hat
    1. 1.Ziffer einsdem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) und
    2. 2.Ziffer 2dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen)
    der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  11. (10)Absatz 10Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Die Begutachtungskommission kann, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulleitung oder Schulcluster-Leitung, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine dieser Funktionen durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, und im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren um eine leitende Funktion gemäß § 207 Abs. 2 Z 3 für Bewerberinnen und Bewerber, die eine solche Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Die Begutachtungskommission kann, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulleitung oder Schulcluster-Leitung, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine dieser Funktionen durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, und im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren um eine leitende Funktion gemäß Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 3, für Bewerberinnen und Bewerber, die eine solche Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, beizuziehen.
  12. (11)Absatz 11Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.
  13. (12)Absatz 12Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.
  14. (13)Absatz 13Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.
  15. (14)Absatz 14Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.
  16. (15)Absatz 15Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Abs. 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Absatz 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.
  17. (16)Absatz 16Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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