§ 207e BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung

1.

ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,

2.

ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie

3.

ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.

(2) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die

1.

die Ernennungserfordernisse erfüllen,

2.

eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,

3.

in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 1 dargelegt haben und

4.

über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.

(3) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 2 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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