§ 207q BDG 1979 Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1.(Verfassungsbestimmung) Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dassFür Schulcluster gemäß Absatz eins, finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass
    1. 1.Ziffer einsbei der Besetzung der an einer Bundesschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:
      1. a.Litera adie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
      2. b.Litera bein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,
      3. c.Litera cein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,
      4. d.Litera dein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,
      5. e.Litera eein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und
      6. f.Litera fein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,
    2. 2.Ziffer 2bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984,
    3. 3.Ziffer 3(Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung sowie dem landesgesetzlich zuständigen Organ erfolgt,
    4. 4.Ziffer 4die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 207n Abs. 3 sowie nach § 26c Abs. 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen,die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach Paragraph 207 n, Absatz 3, sowie nach Paragraph 26 c, Absatz 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen,
    5. 5.Ziffer 5im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Landeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer der Bundesschulen zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und
    6. 6.Ziffer 6für die gemäß Z 5 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.für die gemäß Ziffer 5, zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß Paragraph 59 c, Absatz 4, GehG um 20 vH erhöht.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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