(1) (Verfassungsbestimmung) Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1.
(2) Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. | bei der Besetzung der an einer Bundesschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören: | |||||||||
a. | die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung, | |||||||||
b. | ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied, | |||||||||
c. | ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied, | |||||||||
d. | ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, | |||||||||
e. | ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und | |||||||||
f. | ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied, | |||||||||
2. | bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984, | |||||||||
3. | (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung sowie dem landesgesetzlich zuständigen Organ erfolgt, | |||||||||
4. | die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 207n Abs. 3 sowie nach § 26c Abs. 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen, | |||||||||
5. | im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Landeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer der Bundesschulen zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und | |||||||||
6. | für die gemäß Z 5 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht. |
0 Kommentare zu § 207q BDG 1979