(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die
1. | einer Schulcluster-Leitung, | |||||||||
2. | einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG), | |||||||||
3. | einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung. |
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