§ 207 BDG 1979 Ausschreibungspflicht

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die

1.

einer Schulcluster-Leitung,

2.

einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),

3.

einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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