Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2)Absatz 2Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind dieLeitende Funktionen im Sinne des Absatz eins, sind die
1.Ziffer einseiner Schulcluster-Leitung,
2.Ziffer 2einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (Paragraph 40 a, Absatz 17, VBG),
3.Ziffer 3einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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