§ 203b BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Ausschreibung hat

1.

die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

2.

die Ernennungserfordernisse,

3.

den Dienstort,

4.

die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

5.

die Bewerbungsfrist, und

6. einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit und

76.

die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.

(3) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2017

(1) Die Ausschreibung hat

1.

die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

2.

die Ernennungserfordernisse,

3.

den Dienstort,

4.

die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

5.

die Bewerbungsfrist, und

6. einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit und

76.

die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.

(3) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

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