§ 203b BDG 1979 Inhalt der Ausschreibung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausschreibung hat
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
    2. 2.Ziffer 2die Ernennungserfordernisse,
    3. 3.Ziffer 3den Dienstort,
    4. 4.Ziffer 4die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    5. 5.Ziffer 5die Bewerbungsfrist, und
    6. 6.Ziffer 6einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit undeinen Hinweis auf die im Paragraph 203 d, Absatz 2, angeführte Möglichkeit und
    7. 76.Ziffer 76die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
    zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
  3. (3)Absatz 3Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie Ausschreibung hat
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
    2. 2.Ziffer 2die Ernennungserfordernisse,
    3. 3.Ziffer 3den Dienstort,
    4. 4.Ziffer 4die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    5. 5.Ziffer 5die Bewerbungsfrist, und
    6. 6.Ziffer 6einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit undeinen Hinweis auf die im Paragraph 203 d, Absatz 2, angeführte Möglichkeit und
    7. 76.Ziffer 76die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
    zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
  3. (3)Absatz 3Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

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