Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Landesschulrat für Niederösterreich (in Folge kurz "belangte Behörde") das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers (in Folge kurz "BF") vom XXXX über Antrag des BF vom XXXX zu Recht mit Bescheid vom XXXX abgewiesen hat, weil die Fragen des BF zum Teil bereits von Dritten beantwortet worden und zum Teil unzulässig seien. I. Verfahrensgang: Der BF stellte am XXXX jeweils gleichlautende Auskunftsbegehren an das Bun... mehr lesen...