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Unterabschnitt D
UNIVERSITÄTSASSISTENTEN
Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
§ 174. (1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) (AnmEin Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997) September 2001 nicht mehr begründet werden.
Unterabschnitt D
UNIVERSITÄTSASSISTENTEN
Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
§ 174. (1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) (AnmEin Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997) September 2001 nicht mehr begründet werden.