§ 174 BDG 1979 Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 174, (1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

  1. (1)Absatz einsDer Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
  2. (2)Absatz 2Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,)
  4. (3)Absatz 3Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.

Stand vor dem 29.09.2001

In Kraft vom 01.10.1999 bis 29.09.2001
Paragraph 174, (1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

  1. (1)Absatz einsDer Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
  2. (2)Absatz 2Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,)
  4. (3)Absatz 3Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.

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