§ 174 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.9999

Unterabschnitt D

UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis

§ 174. (1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) (AnmEin Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997) September 2001 nicht mehr begründet werden.

Stand vor dem 29.09.2001

In Kraft vom 01.10.1999 bis 29.09.2001

Unterabschnitt D

UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis

§ 174. (1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) (AnmEin Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997) September 2001 nicht mehr begründet werden.

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