§ 173 BDG 1979 Ausnahmebestimmungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),Paragraph 12, Absatz 2, (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
    2. 2.Ziffer 2§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
    3. 3.Ziffer 3die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    4. 4.Ziffer 4die §§ 40 und 41 (Verwendung),die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
    5. 5.Ziffer 5§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
    6. 6.Ziffer 6§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
    7. 7.Ziffer 7§ 58 (Ausbildung und Fortbildung),Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
    8. 8.Ziffer 8§ 65 Abs. 1 , 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 bis 8, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),Paragraph 65, Absatz eins,, 2 letzter Satz, Absatz 3 und 4 bis 8, Paragraph 66, Absatz eins und 2 und Paragraph 67, (Urlaub),
    9. 9.Ziffer 9die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
  2. (2)Absatz 2Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),Paragraph 12, Absatz 2, (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
    2. 2.Ziffer 2§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
    3. 3.Ziffer 3die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    4. 4.Ziffer 4die §§ 40 und 41 (Verwendung),die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
    5. 5.Ziffer 5§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
    6. 6.Ziffer 6§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
    7. 7.Ziffer 7§ 58 (Ausbildung und Fortbildung),Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
    8. 8.Ziffer 8§ 65 Abs. 1 , 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 bis 8, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),Paragraph 65, Absatz eins,, 2 letzter Satz, Absatz 3 und 4 bis 8, Paragraph 66, Absatz eins und 2 und Paragraph 67, (Urlaub),
    9. 9.Ziffer 9die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
  2. (2)Absatz 2Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.

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