Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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