§ 150 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen

§ 150. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

die Zeit des PräsenzdienstesPräsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und

2.

im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1997

Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen

§ 150. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

die Zeit des PräsenzdienstesPräsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und

2.

im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

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