Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSchreibt die Anlage 1 eine Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe vor, so entsprechen
1.Ziffer einsdie Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe E 1,
2.Ziffer 2die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) der Verwendungsgruppe E 2a,
3.Ziffer 3die Verwendungsgruppe W 2 (Grundstufe) und die VerwendungsgruppeW 3 (nach Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2b,
4.Ziffer 4die Verwendungsgruppe W 3 (bis zur Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2c.
(2)Absatz 2Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.
(3)Absatz 3Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
(4)Absatz 4Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
(5)Absatz 5Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Absatz 2, vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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