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(1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen
1. | die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1, | |||||||||
M BO 2 | ||||||||||
2. | die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1, | |||||||||
M ZO 2, M ZO 3, M ZUO |
(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
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M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 | 1 bis 9 | |
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(1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen
1. | die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1, | |||||||||
M BO 2 | ||||||||||
2. | die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1, | |||||||||
M ZO 2, M ZO 3, M ZUO |
(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
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M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 | 1 bis 9 | |
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