§ 146 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen

1.

die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1,

M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 sowie

2.

die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1,

M ZO 2, M ZO 3, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.

(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

In der Verwendungsgruppe

in der Verwendungsgruppedie Funktionsgruppen

die Funktionsgruppen

M BO 1

M BO 1 bis 9

1 bis 9

M ZO 1

M ZO 1 bis 7

1 bis 7
M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 1 bis 9

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

1 bis 9

M BUO und M ZUO

M BUO 1 und M ZUO 1bis 7

1 bis 7
M BUO 2 und M ZUO 2 1 und 2

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.2016

(1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen

1.

die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1,

M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 sowie

2.

die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1,

M ZO 2, M ZO 3, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.

(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

In der Verwendungsgruppe

in der Verwendungsgruppedie Funktionsgruppen

die Funktionsgruppen

M BO 1

M BO 1 bis 9

1 bis 9

M ZO 1

M ZO 1 bis 7

1 bis 7
M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 1 bis 9

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

1 bis 9

M BUO und M ZUO

M BUO 1 und M ZUO 1bis 7

1 bis 7
M BUO 2 und M ZUO 2 1 und 2

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