Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Dienststand befinden würde.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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