Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Allgemeine Verwaltungsdienst umfaßt die Verwendungsgruppen A 1 bis A 7.
(2)Absatz 2In den Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe
die Funktionsgruppen
A 1
1 bis 9
A 2
1 bis 8
A 3
1 bis 8
A 4
1 und 2
A 5
1 und 2
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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