§ 136 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Allgemeine Verwaltungsdienst umfaßt die Verwendungsgruppen A 1 bis A 7.

(2) In den Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

A 1

1 bis 9

A 2

1 bis 8

A 3

1 bis 8

A 4

1 und 2

A 5

1 und 2

 

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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