Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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