1.Ziffer einsin den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten undin den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und
2.Ziffer 2in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochenin den Angelegenheiten der Paragraphen 112,, 118 Absatz eins und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
In Kraft seit 31.07.2016 bis 31.12.9999
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