Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
(2)Absatz 2Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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