§ 134 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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